Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
§ 1 Kulturelle, wissenschaftliche ZusammenarArtikel I Artikel römisch eins
Die Vertragschließenden Teile werden kulturelle und wissenschaftliche Beziehungen auf Grundlage der gegenseitigen Achtung der Souveränität, der Gleichberechtigung, der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Vorschriften und gemäß den folgenden Bestimmungen pflegen.