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Abkommen zwischen Österreich und Finnlan · Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Finnlan

Artikel 3

In forceOfficial text

In diesem Abkommen bedeutet:

a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung – die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten“:

i) die Universitäten;

ii)

die Institute, denen von dem Vertragsschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.