§ 4 Abkommen über die wissenschaftliche und
Artikel 4
Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Büchern sowie Publikationen der anderen Vertragschließenden Partei fördern.
Artikel 4
Die Vertragschließenden Parteien werden die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Büchern sowie Publikationen der anderen Vertragschließenden Partei fördern.