Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb · Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

§ 18 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb

Artikel 18

In forceOfficial text

Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.