Kultureller Austausch (Mexiko) · Kultureller Austausch (Mexiko)
§ 6 Kultureller Austausch (Mexiko)
Artikel 6
Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder dem in Artikel 4 und 5 umschriebenen Personenkreis Reisen und sonstige Voraussetzungen der Erfüllung seiner Aufgaben.