Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 45 Aufnahms- und EignungsprüfungenZeugnis

7. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1985-05-24