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Übereinkommen über die Zusammenarbeit au · Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

§ 3 Übereinkommen über die Zusammenarbeit au

Artikel 3

In forceOfficial text

1. Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

2. In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.

3. Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.