Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jug · Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jugoslawien)
§ 2 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Jug
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.