§ 2 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu fAufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in Paragraph eins, genannten Aufzeichnungen enthalten
Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.