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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

§ 8 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 8

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Die Vertragsparteien ermutigen zu Gastspielen von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern und zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes. Sie unterstützen das Auftreten junger Künstler.