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FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

§ 1 FTFGZielsetzungen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 , auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-05-25