FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 4c FTFGNachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines
Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.