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Abkommen zwischen Österreich und Ungarn · Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn

Artikel 4

In forceOfficial text

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die Ständige Expertenkommission besteht aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird dem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zu einer Sitzung zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-09-01