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Europäisches Übereinkommen über die Fort · Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

§ 2 Europäisches Übereinkommen über die FortArtikel 2

Niederlande

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde

a) der Staat,

b) sonstige Behörden,

c) je nach Lage des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.