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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 20 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel XX Artikel römisch zwanzig

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Errichtet die Organisation ein eigenes System der sozialen Sicherheit, so sind die Organisation, ihr Generaldirektor und die Mitglieder ihres Personals vorbehaltlich der nach Artikel XXVIII mit den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit.