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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage II

§ 5 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Kassenführung

In forceOfficial text

Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01