Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage III
§ 4 Europäische Weltraumorganisation – Anlag
Artikel IV Artikel römisch vier
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der Rat.