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Europäische Weltraumorganisation · Europäische Weltraumorganisation

§ 23 Europäische Weltraumorganisation

Notifikationen

In forceOfficial text

Die französische Regierung notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten

a) den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,

b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Änderungen nach Artikel XVI Absatz 2,

c) die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat.