Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

§ 14 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den

Artikel 14

In forceOfficial text

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben zu erleichtern. Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen und Sportmannschaften und fördern ihre Unterbringung im anderen Vertragsstaat.