§ 3 Schülerheimbeiträge an höheren land- und
Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.