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Schülerheimbeiträge an höheren land- und · Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 5 Schülerheimbeiträge an höheren land- undPunktewert

In forceOfficial text

(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,667 Euro.

(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-09-01