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SchVG · Schülervertretungengesetz

§ 32 SchVGNiederschrift

5. ABSCHNITT Verfahren der Schülervertretungen

In forceOfficial text

Über jede interne und jede gemeinsame Sitzung und über Sitzungen der Bereichsausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das den Gang und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten hat. Der Schriftführer ist vor Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden zu bestimmen.