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Errichtung einer Museumsquartier- Errich · Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft

§ 4 Errichtung einer Museumsquartier- Errich

In forceOfficial text

Bei der Übertragung gemäß § 2 hat der Bund darauf hinzuwirken, daß,

1. die Stadt Wien vom Stammkapital 25 vH übernimmt,

2. die Stadt Wien sich verpflichtet, zu den Kosten der im Museumsquartier geplanten Kunsthalle einen Beitrag von 50 vH zu leisten,

3. auch andere Rechtsträger, die Dauernutzungsrechte in oder an Teilen des Museumsquartiers erwerben, verpflichtet werden, auch zu den Herstellungskosten des Museumsquartiers in dem Ausmaß beizutragen, in dem sie das Museumsquartier für ihre Zwecke in Anspruch nehmen.