Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
§ 1 Abkommen über technische Zusammenarbeit
Artikel 1
Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung des Königreiches Bhutan im Sinne dieses Abkommens technische Hilfe.
Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.