Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
§ 5 Abkommen über technische Zusammenarbeit
Artikel 5
Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen im Königreich Bhutan im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.