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Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

§ 9 Abkommen über technische Zusammenarbeit

Artikel 9

In forceOfficial text

i) Die Regierung des Königreiches Bhutan ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;

ii)

Die Regierung des Königreiches Bhutan trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung des Königreiches Bhutan vorgesehen ist.