Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 10 StudFGPauschalierungsausgleich

2. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit

In forceOfficial text

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-09-01