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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 29 StudFGZumutbare Eigenleistung

5. Abschnitt Höhe der Studienbeihilfe

In forceOfficial text

Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.

(___________

Anm.: Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für das

Kalenderjahr 2024 16 455 Euro,

Kalenderjahr 2025 17.212 Euro;Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß § 32a Abs. 1a im Jahr 2025 zugrunde zu legen. (vgl. § 75 Abs. 47 und § 2, BGBl. II Nr. 77/2025 ),

Kalenderjahr 2026 17 677 Euro.)

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-09-01