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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 37 StudFGSenate der Studienbeihilfenbehörde

6. Abschnitt Studienbeihilfenbehörde

In forceOfficial text

(1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 .

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-09-01