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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 44 StudFGVorlageantrag gegen die Vorentscheidung

7. Abschnitt Verfahren

In forceOfficial text

Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-09-01