StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 63 StudFGFörderungsziel
5. Abschnitt Förderungsstipendien
Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten.
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- In Kraft seit 2022-09-01