StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 71 StudFGHandlungsfähigkeit
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.