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Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und · Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

§ 12 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und

Artikel 12

In forceOfficial text

Ist ein zum Kultur- oder Naturerbe gehörendes Gut in keine der in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Listen aufgenommen worden, so bedeutet das nicht, daß dieses Gut nicht für andere als die sich aus der Aufnahme in diese Listen ergebenden Zwecke von außergewöhnlichem universellem Wert ist.