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Wahl der Schülervertreter · Wahl der Schülervertreter

§ 17 Wahl der SchülervertreterDurchführung der Abwahl

4. Abschnitt Abwahl und Neuwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß

In forceOfficial text

§ 7 (mit Ausnahme des die Ausschreibung an lehrgangsmäßigen Berufsschulen betreffenden Halbsatzes), § 9, § 10 Abs. 1 und § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ und „Wahlen“ jeweils die Worte „Abwahl“ und „Abwahlen“ treten. Die Stimmzettel haben der Anlage 3 zu entsprechen und den Namen sowie die Funktion des Abzuwählenden zu enthalten.