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Gutachterkommissionen zur Eignungserklär · Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 10 Gutachterkommissionen zur Eignungserklär

In forceOfficial text

Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-06-13