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Gutachterkommissionen zur Eignungserklär · Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 8 Gutachterkommissionen zur Eignungserklär

In forceOfficial text

Der Vorsitzende der Gutachterkommissionen kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder Hersteller zur Auskunftserteilung einladen. Während des Vortrages des Berichterstatters und der Abstimmung über das zu erstellende Gutachten sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.