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Internationales Entwicklungsrechtsinstit · Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

§ 3 Internationales Entwicklungsrechtsinstit

BEFUGNISSE

In forceOfficial text

Zur Verfolgung der obigen Zielsetzungen und Tätigkeiten ist das Institut mit den folgenden Befugnissen ausgestattet:

1. Unbewegliche und bewegliche Güter zu erwerben und über sie zu verfügen;

2. Verträgen oder anderen Arten von Vereinbarungen beizutreten;

3. Personal anzustellen;

4. Als Kläger oder Beklagter vor Gericht aufzutreten;

5. Geld und Gut des Instituts zu investieren; und

6. Jede sonstige zur Durchführung der Zielsetzungen des Instituts erforderliche gesetzliche Tätigkeit vorzunehmen.