Beiträge für Schülerheime und ganztägige · Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
§ 1 Beiträge für Schülerheime und ganztägigeGeltungsbereich
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
1. in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 ) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.
(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).
Amendment history
- In Kraft seit 2020-10-20
Refers to
- Beiträge für Schülerheime und ganztägige Art. 33a
- Beiträge für Schülerheime und ganztägige Art. 78