Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien) · Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)
§ 7 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)
Artikel 7
Material, Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge, die zur Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gemeinsamen Programme und Projekte nach Äthiopien gebracht werden, sind von sämtlichen Zollgebühren, Abgaben, Steuern und sonstigen Gebühren befreit.