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Aufbewahrungsfristen von in den Zentrall · Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

§ 1 Aufbewahrungsfristen von in den ZentrallGeltungsbereich

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt für die dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997 , unterliegenden Zentrallehranstalten.