SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 45 SchUG-BKVFernbleiben von der Schule
9. ABSCHNITT Schulordnung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.
Amendment history
- In Kraft seit 2010-09-01