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SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

§ 51 SchUG-BKVAbteilungsvorstand und Fachvorstand

10. ABSCHNITT Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

In forceOfficial text

(1) Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

1. an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,

2. an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und

3. an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.

(2) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-09-01