BRPG · Berufsreifeprüfungsgesetz
§ 10 BRPGVerfahrensvorschriften
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 , mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
Amendment history
- In Kraft seit 2017-04-02
Refers to
- BRPG Art. 70
- BRPG Art. 71