§ 18a Europäisches Übereinkommen über das gren
Reine Eigenwerbeprogramme
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäß für reine Eigenwerbeprogramme.
(2) Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.
Amendment history
- In Kraft seit 2002-03-01