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Europäisches Übereinkommen über das gren · Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

§ 33 Europäisches Übereinkommen über das gren

Kündigung

In forceOfficial text

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.