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Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 9 Abkommen über wissenschaftlich-technisch

Artikel 9

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg auf Antrag eines von ihnen, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.