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Reichssanitätsgesetz · Reichssanitätsgesetz

§ 14 Reichssanitätsgesetz

In forceOfficial text

Der Landesthierarzt wird durch den Landeschef insbesondere zu nachstehenden Geschäften verwendet:

a) zur Ueberwachung der Handhabung der veterinärpolizeilichen Gesetze und Verordnungen;

b) zu bestimmten periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Bereisungen;

c) zur Bearbeitung der veterinärpolizeilichen Geschäftsstücke der Landesbehörde und zur Mitwirkung bei dießbezüglichen Commissionen; auch führt er

d) das Referat über thierärztliche Angelegenheiten im Landessanitätsrathe.