Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Reichssanitätsgesetz · Reichssanitätsgesetz

§ 5 Reichssanitätsgesetz

In forceOfficial text

§. 5. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, auf welche Weise jede Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden jene Einrichtungen zu treffen hat, welche nach der Lage und Ausdehnung des Gebietes, sowie nach der Zahl und Beschäftigung der Einwohner zur Handhabung der Gesundheitspolizei nothwendig sind.