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ApoG · Apothekengesetz

§ 20 ApoGAbberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters

Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken.

In forceOfficial text

(1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.

(2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn

1. die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder

2. er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-03-29