§ 60 ApoGÜbermittlung von Ausfertigungen
Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
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- In Kraft seit 2024-03-29